In einer Vielzahl verkehrsrechtlicher Mandate geht es um die Frage, ob strafrechtlich eine Unfallflucht gegeben ist, wenn es zu einem Unfallgeschehen gekommen ist und der Verursacher in Ermangelung der Möglichkeit, die Polizei zu informieren mit einem Zettel an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges die Nachricht hinterlässt, er sei der Verursacher und stehe für die Regulierung zur Verfügung.
Die Vorschrift von § 142 StGB birgt allerhand Unwirksamkeit für Fahrzeugführer, sofern sie-meist unbeabsichtigt-einen Verkehrsunfall verursacht haben und sich dann aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden nicht ordnungsgemäß verhalten. Gesetzlich ist gefordert, dass die erforderlichen Feststellungen getroffen werden müssen, und der Verursacher dafür Sorge trägt, dass dies der Fall ist. Am ehesten geht das natürlich dadurch, dass die Polizei hinzugerufen wird, die persönliche Identität festgestellt wird und auch der Schadensumfang. Nur so lässt sich zu Gunsten des Geschädigten eine ordnungsgemäße Abwicklung des eingetretenen Schadens sicherstellen.
Nunmehr scheint manch eingerichteter Schaden aufgrund der Geringfügigkeit oder aufgrund des Umstandes, dass nicht etwa ein Fahrzeug sondern eine beliebige Sache beschädigt worden ist, als nicht so schwerwiegend, als dass sofort die Polizei hinzugerufen werden müsste. Verursacher hinterlassen deshalb entweder einen Zettel an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges oder aber gehen davon aus, dass der Schaden nicht zwingend gemeldet werden muss, weil der beschädigte Gegenstand (Verkehrsschild, Baum oder Leitplanke) nach diesem Schadensereignis nicht zwingend ausgetauscht oder bearbeitet werden muss. Das ist allerdings ein verbreiteter Irrtum, der zu gravierenden Folgen führen kann, denn ein Verstoß gegen die Obliegenheiten dieser Vorschrift kann auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Darüber hinaus läuft der Verursacher eines solchen Schadensgefahr, erheblichen Stress mit seiner eigenen Haftpflichtversicherung zu bekommen, denn auch die eigene Haftpflichtversicherung hat ein Interesse daran die Umstände des Eintritts eines solchen Schadens zu kennen und darauf entsprechend reagieren zu können.
Es ist deshalb dringend davon abzuraten, bloß eine Nachricht schriftlicher Form zu hinterlassen und sich dann nicht weiter darum zu kümmern in der Erwartung, der Geschädigte werde sich schon melden. Gleiches gilt, wenn ein im öffentlichen Eigentum stehender Gegenstand beschädigt wurde, also etwa ein Verkehrsschild, eine Leitplanke oder aber ein Baum, denn auch im öffentlichen Eigentum stehende Gegenstände erleiden insoweit einen Schaden und verursachen Kosten. Das ignorieren derartiger Schäden kann, wenn nachträglich die Verursachung festgestellt wird auch dann zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen, der nur schwerlich wieder aufzuheben ist.